Kinderschutzgesetz
Bundeskinderschutzgesetz
Am 1. Januar 2012 ist das neue Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz steht für umfassende Verbesserungen im Kinderschutz in Deutschland. Es bringt Prävention und Intervention im Kinderschutz gleichermaßen voran und stärkt alle Akteure, die sich für das Wohlergehen von Kindern engagieren – angefangen bei den Eltern, über den Kinderarzt oder die Hebamme bis hin zum Jugendamt oder Familiengericht.
Bereits in den vergangenen Jahren haben Bund, Länder und Kommunen vielfältige Anstrengungen unternommen, um Lücken im Kinderschutz zu identifizieren und zu schließen. Hierzu zählen insbesondere das Aktionsprogramm „Frühe Hilfen“ des Bundesfamilienministeriums, die Einrichtung des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen sowie zahlreiche Kinderschutzkonzeptionen in Ländern und Kommunen.
Verbesserung des Kinderschutzes
Das neue Bundeskinderschutzgesetz basiert auf einem breiten fachlichen Diskurs. Zentrale Grundlagen sind:
- ein intensiver Fachdialog mit Expertinnen und Experten aus Verbänden, der Wissenschaft sowie den Ländern und Kommunen
- Ergebnisse aus der Arbeit der Runden Tische „Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“ und „Sexueller Kindesmissbrauch“.
Das Gesetz schließt zudem bestehende Lücken im Kinderschutz, indem es Erkenntnisse aus dem Aktionsprogramm „Frühe Hilfen“ und seinen vielfältigen Projekten aufgreift und damit die Nachhaltigkeit der in diesem Kontext von Bund, Ländern und Kommunen unternommenen Anstrengungen im Kinderschutz sichert.
Mit den folgenden Regelungsbereichen wird ein umfassender und aktiver Kinderschutz gewährleistet:
Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke schon für werdende Eltern
Das Gesetz schafft die rechtliche Grundlage dafür, leicht zugängliche Hilfeangebote für Familien vor und nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes flächendeckend und auf einem hohen Niveau einzuführen beziehungsweise zu verstetigen. Alle wichtigen Akteure im Kinderschutz – wie Jugendämter, Schulen, Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Ärztinnen und Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen und Polizei – werden in einem Kooperationsnetzwerk zusammengeführt.
Nachhaltige Stärkung des Einsatzes von Familienhebammen und der Netzwerke „Frühe Hilfen“
Das Bundesfamilienministerium stärkt mit der Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen seit dem 1. Juli 2012 vier Jahre lang den Aus- und Aufbau von Netzwerken Frühe Hilfen und des Einsatzes von Familienhebammen in den Ländern und Kommunen. Hierfür stellte der Bund im Jahr 2012 30 Millionen Euro, im Jahr 2013 45 Millionen Euro und in den Jahren 2014 und 2015 jeweils 51 Millionen Euro zur Verfügung.
Ziel ist es, innerhalb des Zeitraums bundesweit vergleichbare Angebote an Frühen Hilfen zur Verfügung zu stellen. Der überwiegende Teil der Mittel geht an die Bundesländer, welche sie an die Kommunen weiterleiten. Gefördert werden der Aus- und Aufbau der Netzwerke Frühe Hilfen. Dazu gehören zum Beispiel der Einsatz von Netzwerkkoordinatoren sowie deren Qualifizierung und Schulung. Gefördert wird der Einsatz von Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich. Außerdem werden Ehrenamtsstrukturen und in diesen Strukturen tätige Ehrenamtliche gefördert. Interessierte Kommunen wenden sich zwecks Information und Antragstellung bitte an ihr jeweiliges Landesministerium. Auf Bundesebene wird eine Koordinierungsstelle beim Nationalen Zentrum Frühe Hilfen eingerichtet.
Nach Ablauf des Modellprogramms wird der Bund sein finanzielles Engagement im Bereich „Frühe Hilfen“ und der psychosozialen Unterstützung von Familien mit kleinen Kindern über 2015 hinaus dauerhaft in Höhe von 51 Millionen Euro jährlich fortführen. Damit trägt der Bund über die Hälfte der Mehrbelastungen, die durch das Bundeskinderschutzgesetz bei den Ländern und Kommunen entstehen.
Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe
Alle hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Jugendhilfe sollen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen durch Vereinbarungen sicher, dass dies auch für die freie Jugendhilfe gilt. Bei Ehrenamtlichen entscheiden öffentliche Träger für sich bzw. vereinbaren mit den freien Trägern, bei welchen Tätigkeiten die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis nötig ist. Entscheidend sind Art, Intensität und Dauer des Kontakts zu Kindern und Jugendlichen.
Verhinderung des „Jugendamts-Hopping“
Das Gesetz stellt sicher, dass bei Umzug der Familie das neu zuständige Jugendamt die notwendigen Informationen vom bisher zuständigen Jugendamt bekommt, die es braucht, um das Kind wirksam zu schützen.
Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das Jugendamt
Häufig ist eine Kindesgefährdung für Ärzte oder andere so genannten Berufsgeheimnisträger als erste erkennbar. Das Gesetz bietet erstmals eine klare Regelung, die einerseits die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient schützt, andererseits aber auch die Weitergabe wichtiger Informationen an das Jugendamt ermöglicht.
Regelung zum Hausbesuch
Der Hausbesuch wird zur Pflicht – allerdings nur dann, wenn dadurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt ist und seine Durchführung nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist.
Verbindliche Standards in der Kinder- und Jugendhilfe
Eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung ist nunmehr in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe Pflicht. Dabei geht es insbesondere auch um die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Standards für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. An die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung ist auch die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln geknüpft.
Evaluation
Die Bundesregierung ist verpflichtet, dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes vorzulegen. Zur umfassenden Analyse der Wirkungen des Gesetzes hat das Bundesfamilienministerium eine Kooperationsplattform eingerichtet, an der unter anderem das Deutsche Jugendinstitut und die Dortmunder Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik mitwirken.
> Quelle <